Streitfrage Balkonkraftwerk

Können Vermieter Balkonkraftwerke verbieten?

Wer einen Teil seiner Stromversorgung durch Sonnenenergie decken möchte, denkt häufig über die Installation eines Balkonkraftwerks nach. Dabei stellt sich Mietern die Frage, ob Vermieter die Erlaubnis für solche Mini-Solaranlagen verweigern können. Wir haben die Antworten.

Zwei bläuliche Solarpanels eines Balkonkraftwerkes, ums Eck angebracht an einem Gitterbalkon. Das Haus hat ein Flachdach und ist hell gestrichen, auf dem Balkon sind ein lila verpackter Sonnenschirm und Blumenkästen mit grünen Pflanzen zu sehen.
Foto: iStock / Maryana Serdynska
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Balkonkraftwerke haben sich als besonders attraktive Lösung etabliert, einen Teil der Stromkosten durch die eigene Stromproduktion abzufedern. Die Geräte sind kompakt, verhältnismäßig kostengünstig und meistens ohne größere bauliche Eingriffe installierbar. Seit Juli 2024 hat sich die Rechtssituation für Mieter zudem grundlegend verbessert: Vermieter können die Installation von Mini-Solaranlagen nicht mehr pauschal ablehnen.

Zunächst aber eine kurze Einordnung: Was ist eigentlich ein Balkonkraftwerk?

Balkonkraftwerke im Detail: Technik und rechtliche Grundlagen

Das Solarpaket I brachte im Mai 2024 entscheidende Erleichterungen mit sich und definiert gleichzeitig klar, was unter einem Balkonkraftwerk zu verstehen ist. Diese auch als steckerfertige Photovoltaikanlagen oder Mini-Solaranlagen bezeichneten Systeme bestehen aus mehreren wesentlichen Komponenten, die im Zusammenspiel Sonnenlicht in nutzbaren Haushaltsstrom umwandeln.

  • Solarmodule bilden das Herzstück jeder Anlage. Typische Solarmodule haben rund 350 bis 500 Watt Ausgangsleistung, wobei moderne Varianten auch etwas höhere Werte erreichen können. Die meisten handelsüblichen Balkonkraftwerke arbeiten dabei mit zwei Solarmodulen, die jeweils um die 400 bis 450 Wattpeak (Wp) liefern. Die Module wandeln Sonnenlicht mittels Photovoltaikzellen in Gleichstrom um und stellen damit die Energiequelle des gesamten Systems dar.

  • Der Wechselrichter übernimmt die entscheidende Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in netzkompatiblen 230-Volt-Wechselstrom. Dieser fließt dann über einen normalen Schutzkontaktstecker direkt ins Hausnetz. Moderne Systeme verwenden Mikro-Wechselrichter, die während des Betriebes häufig über WLAN und per Mobile-App ausgelesen werden können.

  • Befestigungssysteme und die passende Verkabelung komplettieren die Anlage. Je nach Montageort kommen dabei verschiedene Halterungen zum Einsatz – von Balkongeländer-Befestigungen über Flachdach-Aufständerungen bis hin zu speziellen Halterungen für die Fassadenmontage.

Aktuelle Leistungsgrenzen und technische Spezifikationen von Balkonkraftwerken

Die mit dem Solarpaket I eingeführten Grenzen schaffen klare Rahmenbedingungen. Seit Mai 2024 dürfen maximal 800 Watt in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die vorherige Begrenzung der Einspeiseleistung auf 600 Watt wurde mit der Gesetzesnovelle entsprechend angehoben. Die installierte PV-Leistung aller Module darf dabei höchstens 2.000 Watt Peak betragen.

Diese Regelung ermöglicht eine flexible Konfiguration: Je nach Aufstellungsort können die Solarmodule gemeinsam bis zu 2.000 Watt Gleichstrom produzieren. Gleichzeitig begrenzt der Wechselrichter die tatsächliche Einspeisung auf die erlaubten 800 Watt. Diese Grenze dient dabei vor allem der Netzstabilität und -sicherheit.

Die Überdimensionierung der Module bringt dabei praktische Vorteile: Bei schwächerer Sonneneinstrahlung, ungünstigen Wetterbedingungen oder teilweiser Verschattung können die Module ihre Reserven ausschöpfen und trotzdem die maximale Wechselrichterleistung erreichen. Bei Balkonkraftwerken, die mehr als insgesamt 800 Watt erzeugen können, drosseln deren Wechselrichter die Einspeisung entsprechend.

Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister

Auch die bürokratischen Hürden für Balkonkraftwerke wurden 2024 stark reduziert. Die Bundesnetzagentur vereinfachte die Registrierung von Balkonkraftwerken im Marktstammdatenregister. Die Änderungen waren dabei beträchtlich: Statt 20 Angaben zu dem neuen Balkonkraftwerk müssen Nutzer nur noch fünf Datenpunkte übermitteln.

Besonders bedeutsam ist der Wegfall der doppelten Anmeldepflicht. Der Netzbetreiber bekommt jetzt alle Daten über das Balkonkraftwerk aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übermittelt. Seit Mai 2024 müssen kleine Balkonkraftwerke dementsprechend nicht mehr zusätzlich auch beim zuständigen Anschlussnetzbetreiber angemeldet werden.

Rechtliche Einordnung und Normen

Balkonkraftwerke unterliegen spezifischen technischen Normen und Sicherheitsstandards, die eingehalten werden müssen. Besonders relevant ist dabei der Wechselrichter, der einen sogenannten Netz- und Anlagen-Schutz besitzen muss. Dieser trennt das Balkonkraftwerk vom Netz, falls es zu einer Spannungsschwankung kommt. Im Zweifelsfall lohnt es sich, kurz im Datenblatt nachzuschauen, das von vielen seriösen Händlern online zur Verfügung gestellt wird

Die Einstufung als "steckerfertige Photovoltaikanlage" bringt dazu vereinfachte Installationsvorschriften mit sich. Anders als bei größeren Photovoltaikanlagen ist keine Elektrofachkraft mehr für die Installation erforderlich. Die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerkes kann entsprechend vom Endverbraucher selbst durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch die ordnungsgemäße Registrierung im Marktstammdatenregister.

Ein schwarzer Wechselrichter ist auf der Rückseite eines bläulichen Solarmoduls angebracht.
Wechselrichter wandeln die Gleichspannung der Solarmodule in netzverträglichen Wechselstrom um. Aus diesem Grund müssen sie strengen Normen und Sicherheitsbestimmungen genügen. Foto: sidm / Matthias Schmid

Balkonkraftwerke als "privilegierte bauliche Veränderungen"

Zurück zur möglichen Ablehnung durch die Vermieter: Seit einer Gesetzesänderung im Juli 2024 gelten Photovoltaik-Anlagen für den Balkon als "privilegierte bauliche Veränderungen". Diese Einstufung stellt Balkonkraftwerke auf eine Stufe mit anderen wichtigen Modernisierungsmaßnahmen, die Vermieter nicht ohne triftigen Grund ablehnen dürfen.

Der Katalog der privilegierten Maßnahmen umfasst neben Balkonkraftwerken auch die Installation von Wallboxen für Elektrofahrzeuge, barrierefreie Umbauten und den Anschluss ans Glasfasernetz. Diese Zusammenstellung zeigt deutlich: Der Gesetzgeber erkennt Balkonkraftwerke als wichtigen Baustein der Energiewende an.

Für Mieter bedeutet dies konkret: Ein pauschales Verbot durch den Vermieter ist nicht mehr zulässig. Allerdings bleibt die Abstimmung mit dem Eigentümer wichtig, da dieser weiterhin Mitspracherecht bei der Art der Installation hat. Eine komplette Verweigerung ohne sachliche Begründung ist jedoch rechtlich nicht mehr haltbar.

Ausnahmen und berechtigte Ablehnungsgründe

Trotz der gestärkten Mieterrechte existieren nach wie vor Situationen, in denen Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks untersagen können. Diese Ausnahmeregelungen sind allerdings eng gefasst und müssen sachlich begründet werden.

  • Denkmalschutz stellt eine klare Grenze dar. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, unterliegen besonderen Auflagen hinsichtlich ihrer äußeren Erscheinung. Hier können Balkonkraftwerke durchaus das geschützte Erscheinungsbild beeinträchtigen, weshalb eine Ablehnung gerechtfertigt sein kann.

  • Erhebliche Blendwirkung ist ein weiterer anerkannter Ablehnungsgrund. Wenn die Solarmodule andere Mieter, Nachbarn oder Verkehrsteilnehmer durch Lichtreflexionen belästigen würden, kann der Vermieter Einspruch erheben. Moderne Module sind allerdings häufig mit entspiegelter Oberfläche ausgestattet, wodurch dieses Problem seltener auftritt.

  • Bausubstanz und Statik können ebenfalls Ablehnungsgründe darstellen. Bei älteren Gebäuden oder Balkonen mit eingeschränkter Tragfähigkeit ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Hier sollten Mieter bereits im Vorfeld technische Daten der geplanten Module vorlegen und gegebenenfalls ein Gutachten erstellen lassen.

Balkonkraftwerke anbringen: Rechtsprechung zeigt klaren Trend pro Mieter

Die bisherige Rechtsprechung zu Balkonkraftwerken zeigt eine deutliche Tendenz zugunsten der Mieter. Gerichte bewerten die Installation von Mini-Solaranlagen überwiegend als zulässige Nutzung der Mietsache und nicht als unzulässigen Eingriff in die Bausubstanz.

Ein wegweisendes Urteil stammt vom Amtsgericht Stuttgart, das bereits 2021 entschied, dass die Installation eines Balkonkraftwerks grundsätzlich mietvertraglich zulässig ist. Das Gericht betonte dabei den Beitrag zum Klimaschutz und die geringe Beeinträchtigung der Mietsache.

Ähnlich urteilte das Landgericht Berlin in einem Fall aus 2023, bei dem ein Vermieter den Rückbau eines bereits installierten Balkonkraftwerks forderte. Das Gericht wies die Klage ab und verwies auf das berechtigte Interesse des Mieters an nachhaltiger Energiegewinnung.

Diese Rechtsprechung hat die neue Gesetzeslage maßgeblich beeinflusst und bestätigt: Die Gerichte erkennen Balkonkraftwerke als wichtigen Beitrag zur Energiewende an und gewichten Mieterinteressen entsprechend hoch.

Aktuell läuft eine Klage eines Aachener Mieters gegen Vonovia, dabei wird der Kläger von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Vonovia hatte den Betrieb eines Balkonkraftwerks blockiert indem man Dinge wie eine Windlastberechnung, einen Statik-Nachweis sowie die Installation durch Fachfirma. Der Kläger hält diese Forderungen für überzogen und unnötig.

Vermieter-Einspruch: Was galt vor 2024?

Vor den Gesetzesanpassungen 2024 waren Mieter zwingend auf die Zustimmung ihrer Vermieter angewiesen. Wurde das Gerät abgelehnt, hatten Bewohner kaum eine Chance auf Erfolg. Der Hintergrund: Balkonkraftwerke galten als bauliche Veränderung, die ohne Unterschrift des Vermieters nicht vorgenommen werden durfte.

Tatsächlich war es dem Wohnungseigentümer sogar möglich, die Installation eines Balkonkraftwerkes aus rein ästhetischen Gründen abzulehnen. Eine Tatsache, die Umwelt- und Mieterverbände lange bekämpft haben.

Wohnungseigentümergemeinschaften und Balkonkraftwerke

Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern stehen vor einer gänzlich anderen Ausgangslage als Mieter. Zwar müssen sie keine Vermieter-Zustimmung einholen, dafür kann aber die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu einem Hindernis werden.

Die neue Rechtslage gilt dabei grundsätzlich auch für Eigentümer, allerdings sind die Regelungen hier weniger eindeutig formuliert. Die WEG kann theoretisch gegen die Installation stimmen, muss dafür aber ebenfalls sachliche Gründe anführen.

Zwei Personen bringen ein Solarpanel an einer Balkonbrüstung an. Die Menschen heben das Modul gerade über die Brüstungen, die Halterungen sind von vorne erkennbar
Bevor man schraubt, muss auch als Wohnungseigentümer erstmal eine Genehmigung her. Hier muss die Wohnungseigentümergemeinschaft überzeugt werden. Foto: Selbst/Canva

Eigentümergemeinschaften zeigen sich dabei oft skeptisch, da sie Haftungsrisiken fürchten oder eine einheitliche Gebäudeoptik bevorzugen. Hier ist Überzeugungsarbeit gefragt: Wohnungseigentümer sollten die rechtlichen Neuerungen erläutern und auf die Vorteile für die Gemeinschaft hinweisen.

Gemeinsam erarbeitete Kompromisslösungen haben sich hier in der Praxis bewährt. Einheitliche Modellvorgaben, gemeinsame Beschaffung oder eingeschränkte Installationsbereiche können Bedenken der WEG zerstreuen und dennoch individuelle Lösungen ermöglichen.

Technische Vorteile moderner Balkonkraftwerke

Die technische Entwicklung von Balkonkraftwerken hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Moderne Anlagen sind nicht nur leistungsfähiger, sondern auch sicherer und ästhetisch ansprechender geworden.

Leichtbaumodule können zudem die Belastung der Balkonkonstruktion erheblich verringern. Während herkömmliche Solarmodule über 20 Kilogramm wiegen können, bringen moderne Leichtmodule oft nur drei bis fünf Kilogramm auf die Waage. Diese Gewichtsersparnis macht die Installation auch bei älteren Balkonen möglich. Nachteil: Leichte Module sind, auf die Wattpeak-Leistung heruntergebrochen, teurer als herkömmliche Solarpanels.

Entspiegelte Oberflächen minimieren Blendeffekte und verbessern gleichzeitig den Wirkungsgrad. Hochwertige, aktuellen Module reflektieren zum Teil weniger Licht als herkömmliche Fenster und sind daher praktisch blendfrei.

Aktuelle Mikro-Wechselrichter ermöglichen durch den einzelnen Anschluss der Module eine ordentliche Optimierung der Stromproduktion. Wird ein Modul durch Schatten beeinträchtigt, arbeiten die anderen weiterhin mit voller Leistung. Diese Technologie maximiert den Ertrag auch bei suboptimalen Bedingungen.

Ein rosa Sparschwein steht auf einem bläulichen Solarpanel.
Der Kontakt mit dem Vermieter lohnt sich: Moderne Balkonkraftwerke rechnen sich oft bereits nach wenigen Jahren. Dann kann die Stromrechnung spürbar verringert werden. Foto: iStock / Marc Calleja Lopez

Praktische Handlungsempfehlungen für den Vermieter-Dialog

Wenn der Vermieter Bedenken gegen ein Balkonkraftwerk äußert, sollten Mieter strategisch vorgehen. Wie in vielen Lebensbereichen ist harte Konfrontation dabei meist eher kontraproduktiv. Sachliche Aufklärung und Kompromissbereitschaft führen häufiger zum Erfolg.

  • Informationen sammeln und strukturiert präsentieren, ist der erste Schritt. Technische Daten der geplanten Anlage, Informationen zur neuen Rechtslage und Beispiele erfolgreicher Installationen können die Bedenken des Eigentümers zerstreuen.

  • Ästhetische Kompromisse zeigen Entgegenkommen. Die Bereitschaft, bestimmte Modelltypen zu wählen oder die Montage anzupassen, signalisiert dem Vermieter, dass seine Interessen ernst genommen werden.

  • Professionelle Installation sollte selbstverständlich sein. Der Hinweis auf fachgerechte Montage und entsprechende Versicherungen kann die Haftungssorgen des Vermieters reduzieren.

  • Rechtliche Aufklärung sollte nicht belehrend wirken. Statt mit Paragrafen zu argumentieren, sollten Mieter die Vorteile für beide Seiten betonen: Imagegewinn durch nachhaltiges Handeln und potenzielle Wertsteigerung der Immobilie

Fazit: Vermieter können Balkonkraftwerke nicht mehr pauschal ablehnen

Balkonkraftwerke sind eine effiziente, kostengünstige und rechtlich zunehmend abgesicherte Möglichkeit für Mieter, selbst Strom zu erzeugen. Dank der Gesetzesänderungen seit Juli 2024 dürfen Vermieter deren Installation nicht mehr grundlos verweigern. Technisch ausgereift, leicht installierbar und wirtschaftlich attraktiv, amortisieren sich viele Anlagen bereits nach wenigen Jahren.

Rechtsprechung und Gesetzgebung stärken die Position der Mieter deutlich, während moderne Technik Blendungen und bauliche Belastungen minimiert. Auch wenn in Sonderfällen wie beim Denkmalschutz noch Einschränkungen bestehen, stehen die Chancen für die Genehmigung eines Balkonkraftwerks heute besser denn je – ein klarer Fortschritt für die Energiewende im Kleinen.

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