REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung ist eine europäische Verordnung, die im Juni 2007 in Kraft trat und dazu dient, die Verwendung gefährlicher Chemikalien zu beschränken und diese letztlich durch ungefährliche Alternativen zu ersetzen. Doch was genau bedeutet das eigentlich?

Der Name der REACH-Verordnung ist ein Kürzel für den englischen Namen der Verordnung und bezieht sich auf die Vorgänge, die durch die Verordnung geregelt werden: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Mit der REACH-Verordnung galten erstmals einheitliche Chemikaliengesetze in ganz Europa. Grundidee der neuen Regelung ist es, dass alle chemischen Stoffe, die gehandelt und verkauft werden sollen, zuvor registriert werden müssen. Dabei wird deren Gefährlichkeit auf der Basis einer "Liste der beschränkten Stoffe" bewertet und für die Verwendung Einschränkungen definiert – zuständig für diesen Vorgang ist der jeweilige Hersteller oder Händler.
Wer ist von der REACH-Verordnung betroffen?
Betroffen sind alle Hersteller und Importeure von Stoffen. Als Stoff wird in diesem Sinne ein chemisches Element und seine Verbindungen bezeichnet, das in natürlicher Form auftritt oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen wird – einschließlich aller Zusatzstoffe sowie möglicher Verunreinigungen (Lösungsmittel ausgenommen). In den Geltungsbereich der REACH-Verordnung fallen jedoch nur Hersteller und Importeure, die im Jahr mehr als eine Tonne eines Stoffes herstellen oder einführen. Hersteller außerhalb der EU müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU bestellen, der entsprechend alle Verpflichtungen erfüllt.
Nicht von der REACH-Verordnung betroffen sind:
- Radioaktive Stoffe
- Nicht-isolierte Zwischenprodukte
- Stoffe im Transit
- Abfall
Von der Registrierung ausgenommen sind:
- Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe
- Stoffe in Lebens- und Futtermitteln
- Stoffe in Human- und Tierarzneimitteln
- Stoffe für Forschung und Entwicklung
- Stoffe der Anhänge IV und V der REACH-Verordnung (z. B. Wasser, Fructose, Laktose, Sauerstoff, Kompost oder Biogas)
Das Vorgehen nach der REACH-Verordnung
Registrierung: "Keine Daten – kein Markt" ist der Grundsatz der REACH-Verordnung. So dürfen registrierte Stoffe in Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung müssen die Hersteller den Verwendungszweck mitteilen sowie Daten zur Giftigkeit des Stoffs, zur Anreicherung in Organismen und Verbleib in der Umwelt. Je nach Menge und Gefährlichkeit des Stoffes gelten unterschiedliche Fristen für die Registrierung, doch am 01. Juni 2018 werden alle Stoffe endgültig registriert sein.
Evaluierung: Die Registrierungsdaten werden von der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) auf Vollständigkeit geprüft, während die EU-Mitgliedsstaaten für die Stoffbewertungen zuständig sind und sämtliche Registrierungsunterlagen auswertet.

Zulassung: Besonders besorgniserregende Stoffe – etwa Stoffe, die krebserregend, giftig oder sehr langlebig in Umwelt oder Organismen sind – sind zulassungspflichtig. Sie dürfen nur in Bereichen verwerdet werden, in denen eine zeitlich begrenzte Zulassung erteilt wurde.
Beschränkung: Im Gegensatz zu Zulassungen können Beschränkungen auch für Stoffe ausgesprochen werden, die nicht als besorgniserregend gelten. Dies ist zum Beispiel dann nötig, wenn die Herstellung oder die Verwendung des Stoffes ein unzumutbares Risiko für Mensch und Umwelt mit sich bringt.
Die Folgen der REACH-Verordnung
In der Praxis bedeutet dies, dass viele zuvor verwendete Chemikalien durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden mussten. Dies hatte auch einige Folgen für gängige Alltagsprodukte – zum Beispiel Farben. Konsequenz: Inzwischen werden sehr viel mehr wasserlösliche Produkte für die Oberflächenbehandlung verkauft als vor Verabschiedung der REACH-Verordnung. Verstöße gegen die REACH-Verordnung werden indes hart bestraft. So müssen Industrie und Handel mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen, wenn sie es versäumen, ihre Kunden vollständig, korrekt oder rechtzeitig über besorgniserregende Stoffe in ihren Produkten zu informieren. Wer direkt gegen Beschränkungen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Mehr Tierschutz dank REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung dient nich nur dem Schutz von Mensch und Umwelt, sondern auch explizit dem Tierschutz. Während laut Verordnung in einigen Gebieten aktuell noch nicht auf Tierversuche verzichtet werden kann, gilt es jedoch diese einzudämmen und die Forschung von Alternativmethoden zu fördern, sodass Tierversuche in naher Zukunft gänzlich unnötig werden. Entsprechend dürfen Tierversuche aktuell nur als allerletzte Möglichkeit angewandt werden. Es muss sich zunächst nach Alternativmethoden und bereits vorhandenen Studien erkundigt werden. Sind Studien über Tierversuche vorhanden, die weniger als 12 Jahre her sind, dürfen die Versuche nicht wiederholt werden.
Möchten Sie wissen, ob sich in den Alltagsprodukten, die Sie verwenden, problematische Stoffe befinden? Über ein Online-Formular können Verbraucher diesbezüglich eine Anfrage stellen.