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Eigentümergemeinschaft

Frische Eigentümer einer Immobilie müssen sich mit den unterschiedlichen Definitionen von Wohnungseigentum, Sondereigentum und Eigentümergemeinschaft befassen. Diese Aufteilung zieht auch verschiedene Rechte und Pflichten nach sich. Wofür diese Trennung eine Rolle spielt und worauf Wohnungseigentümer bei Grenzfällen achten müssen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Hausbau: Rechte der Eigentümergemeinschaft
Inhalt
  1. Eigentümergemeinschaft: Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  2. Eigentümergemeinschaften bei Sondernutzungsrechten
  3. Klärung in der Teilungserklärung
  4. Neue Regelungen des Wohnungseigentumsrechts bei Modernisierung
  5. Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!

Alle Eigentümer von Wohnungen in einer sogenannten Eigentumsanlage bilden eine Eigentümergemeinschaft. Diese Gemeinschaft muss zahlreiche Entscheidungen gemeinsam treffen – da ist ein harmonisches Miteinander sehr wichtig! Mit der guten Nachbarschaft kann es aber schnell vorbei sein, wenn Reparaturen oder bauliche Veränderungen und damit Kosten im Haus anstehen. Denn: Wer muss für die wärmedichtenden Rollläden, die neuen Heizkörperventile oder die moderne Gegensprechanlage eigentlich aufkommen? Für welche Ausgaben ist die Eigentümergemeinschaft zuständig und was muss jeder Eigentümer aus eigener Tasche bezahlen? Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, liefert eine Erklärung: „Die Kostenlast für die Instandhaltung oder Modernisierung einer Immobilie ergibt sich aus der Trennung von Gemeinschafts- und Sondereigentum.“

 

Eigentümergemeinschaft: Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Arten des Eigentums gilt als Faustregel: Unter Gemeinschaftseigentum fallen das Grundstück selbst sowie alle Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit nötig sind. Dies sind zum Beispiel tragende Wände oder Decken und das Dach. Ebenso zählt alles dazu, was die äußere Gestalt einer Immobilie prägt, also Fenster oder der Außenanstrich eines Balkongeländers. Gleiches gilt für Anlagen, die alle Bewohner des Hauses benutzen, wie Treppenhaus oder Aufzug. Als Sondereigentum hingegen werden alle Teile eines Gebäudes klassifiziert, die nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Dies sind in erster Linie die einzelnen Eigentumswohnungen, inklusive zum Beispiel Innentüren, Innenputz oder nicht tragender Zwischenwände. Für die Instandhaltung ist hier der jeweilige Eigentümer verantwortlich. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums ist er den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, sich an den Kosten z. B. für die Instandhaltung und Verwaltung entsprechend seinem Eigentumsanteil zu beteiligen.

 

Eigentümergemeinschaften bei Sondernutzungsrechten

Die sogenannten „Sondernutzungsrechte“ umfassen Flächen, die in jedem Fall dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, aber dennoch von einem bestimmten Eigentümer allein genutzt werden dürfen. So kann ein Eigentümer beispielsweise das alleinige Nutzungsrecht an einem oberirdischen Kfz-Stellplatz oder einer Gartenfläche erwerben. Dennoch verbleibt die Sondernutzungsfläche generell im Gemeinschaftseigentum, auch wenn die anderen Eigentümer von der Nutzung der Fläche ausgeschlossen werden. Deshalb obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsfläche auch weiterhin der Eigentümergemeinschaft. Ausnahme: „Bei der Gewährung eines Sondernutzungsrechts beispielsweise für den Garten wird unter den Wohnungseigentümern vereinbart, dass der Besitzer der Gartenwohnung den Aufwand und die Kosten für die Gartenpflege übernimmt“, erläutert die D.A.S. Juristin. Die Zuordnung von Sondernutzungsrechten und die Übertragung von Instandhaltungspflichten bzw. -kosten erfolgt in der Regel im Rahmen der Teilungserklärung.

 

Klärung in der Teilungserklärung

Nicht immer ist eine Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum für Eigentümer eindeutig: So sind beispielsweise bei einer fälligen Reparatur eines Balkons in der Regel die Fassadenbestandteile und die gegossene Beton-Bodenplatte dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Hat der Eigentümer den Balkonboden jedoch individuell mit Zierfliesen belegt, muss er für dessen Renovierung selbst sorgen. Entscheidend für die Unterteilung ist, was in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft als Sondereigentum bezeichnet wird. Das kann sich im Detail von Immobilie zu Immobilie unterscheiden.

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Neue Regelungen des Wohnungseigentumsrechts bei Modernisierung

Alle Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, werden auf den Eigentümerversammlungen besprochen. „Für welche Entscheidungen dann welche Mehrheitsverhältnisse gelten, ist nicht immer einfach“, erklärt die D.A.S. Juristin und erläutert: „Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.“ Für alle darüber hinaus gehenden Maßnahmen ist die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers notwendig, der von den Arbeiten betroffen ist. In manchen Fällen können dies sogar alle Wohnungseigentümer sein – beispielsweise bei optischen Veränderungen wie einem neuen Außenanstrich. Handelt es sich um eine Modernisierung am Gebäude im Sinne des Mietrechts oder soll die Anlage lediglich dem Stand der Technik angepasst werden, reicht wiederum die Zustimmung einer doppelt qualifizierten Mehrheit, also dreiviertel aller Eigentümer, aus. Die zustimmenden Eigentümer müssen dabei wiederum mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile halten. So können auch Gegner der Entscheidung gezwungen werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Beispiele für solche Modernisierungsmaßnahmen sind der Einbau einer energiesparenden Heizungsanlage oder einer zeitgemäßen Elektroinstallation. Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal.

 

Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!

Was ist Sonder- und Gemeinschaftseigentum?  

  • Unter das Gemeinschaftseigentum fallen das Grundstück sowie alle Teile eines Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit nötig sind, wie zum Beispiel tragende Wände, Decken, Dach, Fenster sowie Treppenhaus und Aufzug.  
  • Für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich.  
  • Die Räume der Eigentumswohnungen selbst gelten als Sondereigentum. Für Instandhaltung und eventuell entstehende Kosten ist der jeweilige Eigentümer verantwortlich.  
  • Die Unterteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum findet sich in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft.

Text: D.A.S. Rechtsportal Fotos: D.A.S.

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