Baumschutz
Bäume produzieren Sauerstoff, spenden Schatten, sind Nistraum für heimische Tierarten und gestalten maßgeblich unsere Umwelt. Daher gilt es, den Baumschutz auch für Hobbygärtner zu beachten: Grundlage für den Baumschutz ist das Bundesnaturschutzgesetz. Auf seiner Grundlage haben viele Städte und Gemeinden kommunale Satzungen erlassen, um "geschützte Bäume zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren".

Welche Bäume geschützt sind, ist je nach Kommune verschieden. In der Regel wird ein Stammdurchmesser (60-100 cm in einer Höhe von 100-130 cm) in den Satzungen definiert oder bestimmte Baumarten direkt benannt (z. B. Eibe, Walnussbaum, Esskastanie, Vogelkirsche, ...).
Der Baum wird in den Satzungen wegen seiner ökologischen (Luftfilter, Sauerstofflieferant) als auch seiner Landschaftsbild prägenden (Baumgruppen, Alleen, ...) Wirkung geschützt. Der Baumschutz verbietet alle Maßnahmen, "die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; es ist verboten, geschützte Bäume ohne Erlaubnis zu entfernen oder zu verändern."
Baumschutz beim Hausbau
Dieser Nachsatz richtet sich vor allem an Bauherren, die für den Bau des Eigenheims auf dem Grundstück Bäume fällen lassen wollen. Hier ist unbedingt vor Fällung die Genemigung der Gemeinde einzuholen (Ansprechpartner: Untere Landschaftsbehörde)! Der Fällung steht meist nichts entgegen – allenfalls wird der Bauherr mit einer Ersatzpflanzung beauftragt. Fehlt allerdings die Genehmigung, kann die Stadt ein hohes Bußgeld verhängen.
Während der Baumaßnahme müssen Bestandsbäume mindestens nach DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen" vor Schädigungen geschützt werden und mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung des Hausbaus unbeschadet überleben.
Wie der Baumschnitt an Obstbäumen erfolgt, zeigt das Video:
Baumschutz für den Hobbygärtner
Desweiteren verbieten die Baumschutz-Satzungen alle Eingriffe an Teilen geschützter Bäume, die diese "zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können" – also Trieben und Wurzelwerk!
Praxistipp: Normale Pflegeschnitte und alle Gehölzschnitte an Obstbäumen (Kronendurchmesser < 1,60m) sind i. d. R. immer erlaubt.
Allerdings schränkt hier das Bundesnaturschutzgesetz den Gärtner ein. In § 39 (5) 2. heißt es: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen".