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Immer eine Schlussbegehung machen!

Bauvertragsschluss und Abnahme sind Dreh- und Angelpunkte des Baugeschehens. Viel zu selten machen private Bauherren aber eine gründliche Schlussbegehung, so der Verband Privater Bauherren (VPB).
Als Schlussbegehung bezeichnen Fachleute die Kontrolle des Hauszustandes bevor die Gewährleistung endet – fünf Jahre nach dem Einzug! Diese Frist von fünf Jahren hat der Gesetzgeber festgesetzt, weil sich viele Baumängel nicht gleich nach dem Einzug, sondern erst später zeigen. Mit dieser Schlussbegehung sollten Hausbesitzer den erfahrenen Bausachverständigen beauftragen.
Entdeckt der Bausachverständige bei der Schlussbegehung Mängel, so muss zunächst geklärt werden, wer oder was den Schaden verursacht hat, und wer dafür haftet. Dann muss der Hausbesitzer klären, ob sein damaliger Bauunternehmer noch am Markt ist und überhaupt in der Lage, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen. Existiert die Firma nicht mehr, bleibt er auf dem Schaden sitzen, wenn er nicht auf eine Gewährleistungssicherheit zurückgreifen kann.
Umgekehrt kann ein Unternehmen Schadenersatz verlangen, wenn es voreilig zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde und für den Schaden gar nicht haftet – oder wenn trotz der Vermutungen des Hausbesitzers gar kein Schaden vorliegt. Schon deshalb, so der VPB, lohnt die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.
Übrigens: Solange über mögliche Mängelansprüche verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt.
Weitere Informationen unter www.vpb.de
















