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Text: Judith Preuß
Grillfeuer-Qualm oder Frosch-Quaken, Fallobst vom Apfelbaum oder eine zu hohe Buchenhecke - all das kann zu einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn führen. Dabei muss es nicht so weit kommen, wenn man die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennt.
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Der eine ruft die Polizei, weil die Gartenparty laut ist und bis tief in die Nacht andauert. Ein anderer ist strikt dagegen, dass der Carport auf der Grundstücksgrenze stehen darf. Ein dritter will der Katze von nebenan den Auslauf auf seinem Grund verbieten. Was müssen Nachbarn gegenseitig dulden, wie wird im Streitfall entschieden? Das ist nicht immer klar, denn im Einzelfall können mehrere Gesetze in Frage kommen. Das Zusammenleben von Nachbarn ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, außerdem gelten Emissionsschutzgesetze, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und Nachbarrechtsgesetze in den einzelnen Bundesländern. Und es kann auch örtliche Regelungen geben, über die man mehr im jeweiligen Rathaus erfährt.
Prinzipiell gilt: Nachbarn sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Und bei widerstreitenden Interessen müssen diese gegeneinander abgewogen und gerecht ausgeglichen werden. Ob störendes Kinderspiel oder Taubenzucht: Ist man sich uneins, sollte man in jedem Fall erst einmal ein klärendes Gespräch suchen. Denn ein Prozess ist teuer - und hinterher wohnt man oft weiterhin dicht an dicht. In vielen Bundesländern ist vor dem Gang zum Kadi ohnehin ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Die streitenden Parteien treffen sich vor einer Gütestelle, um sich zu einigen. Erst wenn das scheitert, ist ein Prozess zulässig. Dann sollte man jedoch bedenken: Auch wenn es für eine Situation bereits ein Urteil gibt, kann das Amtsgericht im speziellen Fall anders entscheiden.
Für einige typische Streitfragen gibt es allerdings feste Rahmenbedingungen. Beispiel Rasenmäher: Er darf nur an Wochentagen von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Der Betrieb besonders lauter Gartengeräte wie Laubsauger ist sogar nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr erlaubt - wenn sie kein spezielles Umweltzeichen tragen, dass sie als lärmreduziert kennzeichnet. Zusätzlich kann die Gemeinde weitere Ruhezeiten vorschreiben. Was für den einen Musik in den Ohren ist, kann der Nachbar als Lärm empfinden: Im Garten herum tollende Kin- der sind selten leise. Das muss geduldet werden, allerdings sollte man unnötigen Lärm in den Ruhezeiten vermeiden. Auch bellende Hunde oder quakende Frösche können die Nerven strapazieren. Ob das von Richtern als störend beurteilt wird, hängt auch vom Wohngebiet ab: In ländlichen Lagen beispielsweise werden krähende Hähne und Froschgesang zu den ãortsüblichenÒ Geräuschen gezählt. Hundebesitzer müssen aber dafür sorgen, dass ihr Vierbeiner zumindest in den Ruhezeiten nicht bellt, sondern still bleibt.
Im Sommer oft ein Quell für Unfrieden: Grillgeruch und -rauch. Es gilt: Starker Qualm muss vermieden werden. Entsteht doch Rauch, darf der nicht in die Wohnung des Nachbarn ziehen. ?berhaupt kann tägliches Brutzeln im Freien zu viel des Guten sein - einige Gerichte haben entschieden, dass von April bis September einmal pro Monat gegrillt werden darf, andere erlauben ein- bis zweimaliges Grillen pro Woche. Ist das Barbecue mit einem Fest verbunden, muss sich auch der Geräuschpegel in Grenzen halten. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe, dann müssen Musik und Gespräche auf Balkon und Terrasse leiser und die Party eventuell nach drinnen verlegt werden. Nicht nur der Aufenthalt im Garten, auch dessen Anlage kann zum Zankapfel werden. Häufiger Streitpunkt ist der Zaun. Ob Staketen, Maschendraht, Flechtmatte oder Hecke: Soll er genau auf der Grenze stehen, müssen die Nachbarn ihn in der Regel zusammen errichten und gemeinsam die Kosten tragen, auch wenn nur einer ihn will. Das Aussehen der Einfriedung kann durch einen Bebauungsplan oder eine Ortsatzung vorgeschrieben sein, ansonsten können beide sich auf eine Form einigen. Wer den Zaun auf der eigenen Parzelle errichtet, kann ihn in der Regel gestalten, wie er mag.
Pflanzenliebhaber aufgepasst: Bäume und Sträucher sehen schön aus, doch mit den Jahren kann das Grün eine beträchtliche Größe erreichen und ungeliebte Schatten werfen. Das Nachbarschaftsrecht schreibt Abstände zur Grundstücksgrenze vor, die je nach Bundesland differieren können. Junge Ziersträucher sollen meist einen halben bis einen Meter von der Grenze entfernt gepflanzt werden, Obstbäume je nach Wuchshöhe mit einem bis zwei Meter Abstand. Ein Baum, der in ausreichender Distanz zur Grenze wächst, muss nicht gestutzt werden, wenn der Nachbar sich durch den Schatten gestört fühlt. Wichtig: Gibt es einen Beseitigungsanspruch, verjährt der meist fünf Jahre nach dem Pflanzen. Alte Bäume können weiteren ?rger machen: Schränken überragende ?ste oder Wurzeln die Nutzung des Nachbargartens ein, müssen sie beseitigt werden. Wenn man das nicht selbst tut, darf der Nachbar sie zurückschneiden. Im Herbst kann reifes Obst zum Streitobjekt werden: Birnen oder ?pfel, die von überhängenden Zweigen auf Nachbars Grund fallen, gehören diesem, solange sie aber am Ast hängen, dem Besitzer des Baums.
Und was passiert, wenn ein Sturm den garteneigenen Baum umweht und aufs Nachbargrundstück wirft? Schadensersatz muss meist nur dann geleistet werden, wenn der Eigentümer versäumt hat, den Baum regelmäßig auf Krankheiten und ?beralterung zu untersuchen oder der Baum sichtbar krank war. Dann ist er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. ?hnliches gilt für einen Teich. Der Eigentümer muss ihn unbedingt so absichern, dass beispielsweise die Kinder der Nachbarn nicht zu Schaden kommen. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu klären, ob eventuell auch die Eltern ihre Aufsichtsp Pflicht vernachlässigt haben. Besser: Kein Risiko eingehen und den Teich einzäunen oder durch ein dicht unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter sichern.
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BUCHTIPP |
Wer mehr wissen will, kann im Ratgeber "Recht in Garten & Nachbarschaft" nachlesen. Nach Stichpunkten in alphabetischer Reihenfolge behandeln die Autoren Andrea Schweizer und Prof. Dr. Robert Schweizer die unterschiedlichsten Aspekte des Nachbarschaftsrechts.
156 Seiten, Kosmos Verlag, 2006, 9,95 Euro. |
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