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Baurecht für Dachflächenfenster

Baurecht für Dachflächenfenster

In den meisten Fällen haben die Baubehörden beim nachträglichen Dachfenstereinbau ein Wort mitzureden. Das ist z. B. immer dann der Fall, wenn die Maßnahme mit einer Nutzungsänderung der Dachräume einhergeht, sprich: wenn ein ungenutzter Speicher zum Wohnraum umgebaut wird.

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Zumindest in Mehrfamilienhäusern ist dann stets eine Baugenehmigung erforderlich, bei Einfamilienhäusern kann eine einfache Bauanzeige ausreichen. Weil die baurechtlichen Regelungen je nach Landesbauordnung differieren, sollten Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Bauamt erkundigen.

So ist z. B. in Nordrhein-Westfalen der Einbau von Dachflächenfenstern auch dann genehmigungspflichtig, wenn das Dachgeschoss bereits ausgebaut ist. Ausbaumaßnahmen, die die Gestalt und Form des Daches verändern (Dachterrassen, Gauben, ...) sind in jedem Fallgenehmigungspflichtig.

Genehmigungsfrei ist aber der Austausch eines älteren Dachfensters gegen ein modernes, wärmeschutzverglastes, sofern das neue nicht wesentlich größer ist. Auch in dem Fall, wo ein späterer Dachausbau inklusive Dachflächenfenster bereits im Bauantrag Ihres Hauses vorgesehen war, brauchen Sie keine erneute Genehmigung.

Als Besitzer einer Eigentumswohnung sollten Sie daran denken, dass der Dachfenster-Einbau auch die Zustimmung der Hausmiteigentümer erfordert. Und in Bayern etwa müssen auch die betroffenen Nachbarn den Umbauplänen zugestimmt haben. Wo derartige Regelungen nicht bestehen, lässt sich durch rechtzeitiges Informieren ein Nachbarschafts-Streit zumeist im Vorfeld vermeiden.

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